JudikaturJustizRS0040409

RS0040409 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1983

Überträgt der Senat (mit Ausnahme der Parteienvernehmung) sämtliche Beweisaufnahmen - ohne erkennbare Bedachtnahme auf die Umstände, die bei jedem einzelnen Beweismittel für eine Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlungstagsatzung sprechen könnten - global einem Senatsmitglied als beauftragtem Richter, stellt eine solche Vorgangsweise im Ergebnis eine Umgehung der Vorschriften über die Senatsbesetzung dar. Ungeachtet des formellen Senatsbeschlusses führt das zu einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.