RS0040398 – OGH Rechtssatz
RS0040398 – OGH Rechtssatz
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Es bildet keinen Fehler des Gerichtes und damit keinen Verfahrensmangel, wenn das Gericht deshalb ohne eine vom Beweisführer angebotene Urkunde entscheidet, weil diese innerhalb der vom Gericht entsprechend dem Antrag des Beweisführers gesetzten Frist nicht vorgelegt und vom Beweisführer auch um eine Fristverlängerung nicht angesucht wurde. (Hier: Verfahren im Sinne des § 57 ZPO).