RS0040324 – OGH Rechtssatz
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Wenn die Beschlußfassung über die Parteienvernehmung vorbehalten wurde und die Partei dann ohne vorherigen formellen Beweisbeschluß (in dem auch das Beweisthema enthalten sein muß) geladen wird, treten die Folgen der §§ 380 Abs 2, 381 ZPO nicht ein, wenn die Partei nicht erscheint.