JudikaturJustizRS0040292

RS0040292 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 1989

Auch wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, sind die gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorinstanzen gerichteten Revisionsausführungen des Beklagten gemäß § 42 Abs 3 JN unbeachtlich, wenn die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch das Erstgericht - mag der diesbezügliche, in das Ersturteil aufgenommene Beschluß auch entgegen der (durch die Vorschriften der ZPO allerdings nicht gedeckten) Bestimmung des § 114 Abs 2 Geo eine Sonderung von Spruch und Begründung nicht aufweisen - unangefochten in Rechtskraft erwuchs (auch der Beklagte hätte gegen den erstgerichtlichen Beschluß gemäß § 261 Abs 3 ZPO ein Rechtsmittel erheben können).

Entscheidungen
3