JudikaturJustizRS0040213

RS0040213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 2018

Der Zivilrichter ist an verurteilende, im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnisse nicht gebunden. Die Begründung eines Verwaltungsstraferkenntnisses ist kein Beweismittel. Das an ein solches Straferkenntnis nicht gebundene Zivilgericht kann sich durch die Verweisung auf diese Begründung eine selbständige Beweisaufnahme nicht ersparen.

Entscheidungen
4