JudikaturJustizRS0040110

RS0040110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2023

Zugestandene Tatsachen sind - so weit es sich nicht um einen der Ausnahmsfälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen.

Entscheidungen
28