JudikaturJustizRS0040095

RS0040095 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. August 2020

Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses einer Partei gemäß § 266 ZPO durch das Berufungsgericht, wenn das Prozeßgericht darüber keine Feststellungen getroffen hat, stellt keinen Mangel des berufungsgerichtlichen Vefahrens dar.

Entscheidungen
8