JudikaturJustizRS0040077

RS0040077 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 1998

Der Richter ist berechtigt, im Falle der Offenkundigkeit des Gegenteiles oder bei entsprechender sonstiger zwingender Sachlage von zugestandenen Tatsachen abzuweichen.

Entscheidungen
8