JudikaturJustizRS0039874

RS0039874 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2012

Die nach Abhaltung der ersten Tagsatzung oder nach Einlassung des Beklagten in die Hauptsache unter Berufung auf eine bestehende Schiedsgerichtsvereinbarung erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes ist verspätet und vom Prozeßgericht nicht zu berücksichtigen (§§ 240 Abs 2, 441 ZPO).

Entscheidungen
7