JudikaturJustizRS0039840

RS0039840 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1978

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 257 Abs 1 ZPO mag allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen, er bildet aber keinesfalls einen NG und insbesondere nicht den der Z 4 des § 477 ZPO.