JudikaturJustizRS0039774

RS0039774 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2023

Hat der Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles diese Einwendung für unstichhältig erkannt, der Beklagte sich dagegen nicht weiter gewehrt und auch das Berufungsgericht - wieder in den Urteilsgründen - die Rechtswegzulässigkeit bejaht, so ist der Oberste Gerichtshof hieran gebunden.

Entscheidungen
61