RS0039774 – OGH Rechtssatz
RS0039774 – OGH Rechtssatz
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Hat der Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles diese Einwendung für unstichhältig erkannt, der Beklagte sich dagegen nicht weiter gewehrt und auch das Berufungsgericht - wieder in den Urteilsgründen - die Rechtswegzulässigkeit bejaht, so ist der Oberste Gerichtshof hieran gebunden.