RS0039600 – OGH Rechtssatz
RS0039600 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig, wenn
a) für das Hauptbegehren präjudiziell ist,
b) die Zwischenfeststellungsentscheidung über den anhängigen Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nicht erforderlich.