JudikaturJustizRS0039488

RS0039488 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 1991

Die Klagsrücknahme ist eine Prozeßhandlung, die ipso facto den Rechtsstreit beendet, eines Gerichtsbeschlusses bedarf es daher zur Beendigung der Streitanhängigkeit nicht (Fasching zu § 237 ZPO, A 7 S 148, einschränkend gegenüber SZ 19/250).

Entscheidungen
7