JudikaturJustizRS0039485

RS0039485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2019

Die bindende Wirkung eines den Rechtsbestand des Klagsanspruches bejahenden Zwischenurteils erstreckt sich auch auf Klagserweiterungen, die zwar erst im Verfahren über die Anspruchshöhe vorgenommen werden, aber aus dem bereits beschiedenen Rechtsgrund erfließen.

Entscheidungen
15