Spruch Ein vom Masseverwalter angestrengter Prozeß kann dem Gemeinschuldner zur Weiterführung überlassen werden; hierin liegt keine Veräußerung des Anspruches und keine Änderung der klagenden Partei. Entscheidung vom 21. Mai 1952, 3 Ob 302/52. I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgeric…
Text Es handelt sich um die Aktivprozesse zweier Konkursmassen, in die der Gemeinschuldner Karl V. auf Grund des vom Konkursgericht genehmigten Beschlusses des Gläubigerausschusses eingetreten ist. Das Erstgericht erklärte den Eintritt des Gemeinschuldners an Stelle der Konkursmasse für unzulässig, weil…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Konkurseröffnung hat die Wirkung, daß dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Konkursmasse entzogen wird. Ein Rechtsübergang auf die Gläubiger oder die Masse findet hiedurch nicht statt. Der Gemeinschuldner bleibt nach wie vor Träger der die Masse bildenden Vermögensrech…