JudikaturJustizRS0039287

RS0039287 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2000

Ein vom Masseverwalter angestrengter Prozeß kann dem Gemeinschuldner zur Weiterführung überlassen werden. Hierin liegt keine Veräußerung des Anspruches und keine Änderung der klagenden Partei, da auch ursprünglich der Gemeinschuldner - jedoch vertreten durch den Masseverwalter - Kläger war.

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4