JudikaturJustizRS0039251

RS0039251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 1994

Wenn auch die Finanzstrafbehörde gemäß § 123 FinStrG an ein Urteil des Zivilgerichtes nicht gebunden ist, ist ein solches schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 165 Abs 1 lit c leg cit für das Finanzstrafverfahren nicht ohne Bedeutung. Daraus ergibt sich auch das alsbaldige Interesse an einer negativen Feststellungsklage im Sinn des § 228 ZPO bezüglich des Zivilrechtsverhältnisses, das im Finanzstrafverfahren als Vorfrage zu beurteilen ist.