Art. 1 § 123
Art. 1 § 123 — FinStrG
Art. 1 § 123 — FinStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40144913
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) An Entscheidungen der Gerichte, mit denen im Finanzstrafverfahren auftauchende privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden worden sind, sind die Finanzstrafbehörden nicht gebunden, es sei denn, daß in dem Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.