JudikaturJustizRS0039105

RS0039105 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2015

Es besteht eine eindeutig normierte Bindungswirkung eines im Sinne des § 230a ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses; das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen.

Entscheidungen
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