Text Begründung: Das zunächst angerufene Bezirksgericht Bregenz erließ antragsgemäß den Zahlungsbefehl im Sinne des Klagebegehrens, wies aber in weiterer Folge - nachdem es den Wohnsitz des Beklagten mit Wien, *****, ermittelt hatte - die Klage von Amts wegen Unzuständigkeit zurück. Über Antrag der Kläge…
Rechtliche Beurteilung Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des § 47 JN kann der Oberste Gerichtshof erst dann zur Entscheidung berufen sein, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (4 Nc 4/04g, 10 Nd 510/02, 6 Nd 1/99, RIS-Justiz RS0046374, RS0046354, RS0046299). Hier hat das Bezi…