JudikaturJustizRS0038629

RS0038629 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2001

Wenn Wurzeln eines Straßenbaumes des Eigentümers des öffentlichen Gutes in den im Eigentum des Hauseigentümers stehenden Hauskanals (§ 5 Abs 2 des Wr KanalG) eindringen und hiedurch einen Schaden verursachen, kommt weder die analoge Anwendung des § 364 a ABGB in Betracht noch stehen dem Hauseigentümer wegen Rechtmäßigkeit der Baumpflanzung (§ 421 ABGB) Schadenersatzansprüche nach den §§ 1295 ff ABGB zu. Der Hauseigentümer hat den Schaden vielmehr, wenn er ihn nicht durch Herausreißen der Wurzeln (§ 422 ABGB) vermeiden konnte, als Zufall selbst zu tragen (§ 1311 ABGB).

Entscheidungen
2