JudikaturJustizRS0038472

RS0038472 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1985

Der Schutzzweck der Normen über die Streupflicht ist lediglich, Personen vor Schaden zu bewahren, die eine Verkehrsfläche bestimmungsgemäß und unter Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt benützen. Wer eine solche Verkehrsfläche als Rutschbahn benützt, weil sie nicht gestreut ist, tut dies auf eigene Gefahr.

Entscheidungen
3