Spruch Der Schutzzweck der Normen über die Streupflicht ist lediglich, Personen vor Schaden zu bewahren, die eine Verkehrsfläche bestimmungsgemäß und unter Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt benützen OGH 9. 12. 1971, 2 Ob 227/71 (KG Krems/Donau R 79/71; BG Raabs/Thaya C 51/70)…
Text Am 6. 12. 1968 gegen 6.45 Uhr stürzte der 12jährige Kläger auf der damals nicht gestreuten Landesstraße 8155 im Ortsgebiet von M, einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt, wobei er sich einen Oberschenkelhalsbruch rechts zuzog. Der Kläger begehrte Schadenersatz, weil trotz Glatteises die Fahrb…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Die Untergerichte sind von folgenden Feststellungen ausgegangen: Am Abend des 5. 12. 1968 trat im Raum M infolge gefrierenden Nieselregens Straßenglätte auf, die bis in die Morgenstunden des 6. 12. 1968 anhielt. Die Gemeinde M kam ihrer Streupflicht in keiner Weise na…