JudikaturJustizRS0038399

RS0038399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 1976

Da die Kosten der Herstellung eines Lustrums bei einem außerhalb des Sitzes des Notars gelegenen Gericht erheblich höher sind als die Kosten der Herstellung durch einen ersuchten Notar, muß der Notar jene Personen, die als zahlungspflichtige für seine Gebühren in Frage kommen, auf die Kostendifferenz aufmerksam machen.