§ 12 Zahlungspflicht
§ 12 Zahlungspflicht — NTG
§ 12 Zahlungspflicht — NTG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 576/1973
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029178
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Zur Entrichtung der Gebühr sind alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes gewesen sind. Mehrere Zahlungspflichtige haften zur ungeteilten Hand.