RS0038328 – OGH Rechtssatz
RS0038328 – OGH Rechtssatz
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Verstieß ein Mietvertrag, für dessen Abschluss dem Hauseigentümer eine unzulässige Ablöse gezahlt wurde, bei seinem Abschluss gegen die zwingenden Vorschriften des Preisrechtes, dann ist er zur Gänze nichtig. Die Klage auf Aufhebung des Vertrages (bzw die Einwendung der Nichtigkeit) ist innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist zulässig; gemäß § 877 ABGB ist daher die Ablöse zurückzustellen, ohne dass dabei eine kürzere Verjährung der Ablöseforderung Platz greift.