RS0038260 – OGH Rechtssatz
RS0038260 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter ist abzulehnen. Der handelnde Notar darf die Beteiligten nicht im unklaren darüber lassen, welche Tätigkeit er im Rahmen des Gerichtskommissariats besorgt und wo seine Tätigkeit als bevollmächtigter Parteienvertreter beginnt. Bringt er diese Trennung nicht klar zum Ausdruck, kann er nicht Anspruch auf Ersatz für seine Leistungen als Parteienbeauftragter geltend machen.