Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.829,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 1.200 und Umsatzsteuer von S 771,60) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 43 KG Möllbrücke II des Gerichtsbezirkes Spittal an der Drau. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehört auch das Grundstück 2060/2. Die Beklagte ließ seit Jahren dieses Grundstück durch von ihren Mitgliedern aufgetriebenes Vieh…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Mit Recht rügt die Klägerin als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, daß das Berufungsgericht insoweit…