Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 498

§ 498Weiderecht.

Ist bey Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl des Triebviehes; ferner, die Zeit und das Maß des Genusses nicht bestimmt worden; so ist der ruhige dreyßigjährige Besitz zu schützen. In zweifelhaften Fällen dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur.

Entscheidungen
8
  • Rechtssätze
    5
  • RS0109732OGH Rechtssatz

    24. Februar 1998·1 Entscheidung

    Aufgrund der Rechtsnatur von Weiderechten in der Steiermark können solche Nutzungsrechte als Felddienstbarkeiten nicht Gegenstand einer Sachherausgabe an Personen sein können. Rechtlich möglich ist jedoch deren Übertragung auf eine andere Liegenschaft als herrschendes Gut. Geschieht eine solche Übertragung durch Rechtsgeschäft, können die Parteien einer vertraglichen Einigung jeweils nur die gegenwärtigen Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sein. Die Übertragung als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit bedarf bloß der agrarbehördlichen Genehmigung, aber keiner bücherlichen Einverleibung als Modus, ist doch der Bestand von Weiderechten gemäß § 1 Abs 2 StELG 1983 von deren Eintragung in öffentlichen Büchern unabhängig. Wenn die Agrarbehörden ein solches Nutzungsrecht gemäß § 65 Abs 1 StELG 1983 durch ein rechtkräftiges Erkenntnis oder ein von ihnen genehmigtes Rechtsgeschäft als ein in öffentlichen Büchern einzutragendes Recht an Liegenschaften feststellen und die erforderlichen Eintragungen veranlassen, dient das - im hier maßgeblichen Fall - lediglich der Richtigstellung des Grundbuchs. Deshalb fallen das Titelgeschäft und das Verfügungsgeschäft - in dieser Wirkung der Vollzession einer Forderung vergleichbar - in der Übertragungsvereinbarung zusammen, deren volle Rechtswirksamkeit durch die agrarbehördliche Genehmigung und hier auch noch durch die Zahlung des restlichen Entgelts aufschiebend bedingt ist.