Spruch Die Haftung einer mit dem Pfandrechte für eine Geldforderung belasteten Liegenschaft ist hinsichtlich der Zinsen durch das Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193 (Fristengesetz), nicht über die aus dem Grundbuch ersichtlichen Grenzen erweitert. Entscheidung vom 26. Jänner 1949, 1 Ob 262/48. …
Text Auf der den Klägern gemeinsam gehörigen Liegenschaft haftet auf Grund des notariellen Schuldscheines vom 2. Dezember 1937 zugunsten des Beklagten das Pfandrecht für eine Forderung von 10.000 S (alt) nebst 9% Zinsen, 12% Verzugszinsen und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von 1500 S …
Rechtliche Beurteilung Begründung: Der Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193, verjährte Forderungen sowohl dem Personalschuldner als auch dem nicht persönlich haftenden Eigentümer der für die Forderung verpfändeten Sache gegenüber geltend gemacht werden können, ents…