JudikaturJustizRS0037872

RS0037872 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2020

Für das Entstehen des Rückersatzanspruches kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, sondern nur, ob er hiezu berechtigt wäre. Dabei müssen Umstände, die allein in seinem Willensbereich liegen, außer Betracht bleiben; er muss sich dem Ersatzpflichtigen gegenüber so behandeln lassen, als ob er den Ersatzbetrag bestimmungsgemäß verwendet hätte.

Entscheidungen
10