JudikaturJustizRS0037821

RS0037821 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2015

Nach österreichischem Recht tritt der Eigentumserwerb bei der Enteignung nicht schon durch das Enteignungserkenntnis ein, sondern erst durch Zahlung oder gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme. Rechte Dritter an der enteigneten Sache erlöschen nicht schon mit dem Enteignungserkenntnis, sondern erst mit der Vollendung der Enteignung.

Entscheidungen
10