JudikaturJustizRS0037663

RS0037663 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2019

Zur Rechtsnatur des Eventualbegehrens. Hat der Erstrichter dem Hauptbegehren stattgegeben, obwohl nur das Eventualbegehren begründet war, dann hat das Berufungsgericht, wenn unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, so zu entscheiden, wie der Erstrichter hätte entscheiden sollen, dh es weist das Hauptbegehren ab und gibt dem Eventualbegehren statt, falls die tatsächlichen Feststellungen hiezu ausreichen.

Entscheidungen
7