JudikaturJustizRS0037660

RS0037660 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2023

Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch.

Entscheidungen
46