Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien 1.973,59 EUR (darin 328,93 EUR Umsatzsteuer), der ersten Nebenintervenientin 1.644,66 EUR (darin 274,11 EUR Umsatzsteuer) und dem dritten Nebenintervenienten 1.647,18 EUR (darin 274,53 EUR Umsatzsteuer) …
Text Entscheidungsgründe: Die erste Nebenintervenientin war ursprünglich Alleineigentümerin der Liegenschaften EZ *****8 und EZ *****9 je GB *****. Im Rahmen eines Bauträgerprojekts errichtete sie auf der Liegenschaft EZ *****9 (mit dem Grundstück 572/10) ein Reihenhaus mit zwei Wohneinheiten (G*****weg …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig , im Ergebnis aber nicht berechtigt . Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zwar ausschließlich auf die Beeinträchtigung eines fremden besitzverstärkten Forderungsrechts und damit auf eine für die Parteien überraschende Rechtsansicht gestützt. Der geltend gemachte Ans…