JudikaturJustizRS0037480

RS0037480 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2011

Ein umfänglich zu weit gefasstes Begehren, sei es in Ansehung des Leistungsumfanges, der Haftung mehrerer Schuldner zur gesamten Hand anstatt nur nach Anteilen oder auch der unbeschränkten Haftung mit dem gesamten Vermögen anstelle der Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen ändert nichts daran, dass der geltend gemachte Anspruch durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert wird.

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4