JudikaturJustizRS0037461

RS0037461 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Ein Unterlassungsgebot ist dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verurteilt worden ist, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre.

Entscheidungen
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