JudikaturJustizRS0037408

RS0037408 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 1988

Der Säumige bleibt von allem Vorbringen, auch zur Ergänzung bereits aufgestellter Behauptungen, ausgeschlossen (abweichend von 3 Ob 243/59, 3 Ob 244/59). Auf (nicht schon angenommene) unzulässige Schriftsätze ist nicht Bedacht zu nehmen. Eine Verletzung der Anleitungspflicht kommt hinsichtlich des Säumigen nicht in Betracht.

Entscheidungen
3