RS0037322 – OGH Rechtssatz
RS0037322 – OGH Rechtssatz
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Jeder prozessuale Verzicht und jedes prozessuale Anerkenntnis kann wegen seiner materiellen Bedeutung vor Schluß der mündlichen Verhandlung, also bevor es noch zu einem Exekutionstitel führen konnte, aus materiell - rechtlichen Gründen bekämpft werden; eine solche Erklärung kann sogar im gleichen Rechtsstreit bis zu diesem Zeitpunkt noch auf jenen Umfang eingeschränkt und widerrufen werden, als es dem materiellen Recht entspricht. Es kann daher auch ein Anerkenntnis des Ausgleichsschuldners, das zu keinem Exekutionstitel geführt hat, den Schuldner nicht über den Ausgleich hinaus derart binden, daß es ihm nicht möglich wäre, auf die materiellrechtliche Grundlage des erhobenen Anspruches zurückzugehen.