Spruch Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf gnadenweise Erlassung der verhängten Mutwillensstrafe wird dem Erstgericht überwiesen.…
Text Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. November 1998 wurde der erstbeklagten Partei, welcher zuvor mit Beschluß vom 16. Februar 1996 die Verfahrenshilfe im vollen Umfang einschließlich Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bewilligt worden war (ON 7), diese wiederum zur Gä…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist - soweit er sich gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes richtet - jedenfalls unzulässig, und zwar einerseits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil es sich bei der bekämpften Entscheidung des Rekursgerichtes um eine den erstrichterlichen Beschluß vollinhaltlich best…