Spruch 1. Die außerordentliche Revision im führenden Verfahren (5 C 51/13a des Erstgerichts) wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 2. Soweit sich die Revision auf die verbundenen Verfahren (5 C 72/13i, 5 C 493/13a, 5 C 554/13x, 5 C 661/13g und 5 C 781/1…
Text Begründung: Das Erstgericht verband das führende Oppositionsverfahren mit mehreren, mit umgekehrten Parteirollen geführten Verfahren wegen Bezahlung von auf titellose Benützung gestütztem Benützungsentgelt für zahlreiche Monate, die alle einen Streitwert im Zwischenbereich von 5.000 EUR und 30.000 E…
Rechtliche Beurteilung Zu 1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Zu 2. Soweit sich die „außerordentliche“ Revision gegen die Stattgebung der Klagebegehren in den verbundenen Verfahren wendet, entspricht ihre unmitte…