RS0037243 – OGH Rechtssatz
RS0037243 – OGH Rechtssatz
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Wenn im Zeitpunkt der Urteilsfassung dem Erstgerichte schon das richtige Protokoll vor Augen gestanden wäre, und es im Urteil die richtige Summe und nicht die nur auf einem Protokollierungsfehler beruhende niedrige Summe zugesprochen hätte, kann es gemäß § 419 Abs 1 ZPO daher die im Urteil innewohnende offenbare Unrichtigkeit hinsichtlich der Ziffer des Klagebegehrens berichtigen.