JudikaturJustizRS0037176

RS0037176 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 2000

Wird bei der infolge geänderter Senatszusammensetzung erforderlichen Verhandlungsneudurchführung die Wiederholung der Beweisergebnisse teilweise unterlassen, ist dies gemäß § 196 ZPO zu rügen (vgl SZ 40/63).

Entscheidungen
4