RS0037167 – OGH Rechtssatz
RS0037167 – OGH Rechtssatz
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Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO hat zur Voraussetzung, daß eine mündliche Verhandlung bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung geschlossen worden ist. Mangels Vorliegens der im § 163 Abs 3 ZPO, geregelten Ausnahme bewirkt die Unterbrechung die Unzulässigkeit einer bloß einleitenden, auf die Sachentscheidung gerichteten Gerichtstätigkeit, wie die Abstandnahme von der Anordnung einer Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht.