JudikaturJustizRS0037166

RS0037166 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2023

Verbleibende Zweifel an dem Inhalt der Klage dürfen nicht zu einer Abweisung des Klagebegehrens wegen Unschlüssigkeit führen, sondern müssten zum Anlass einer Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemäß § 182 Abs 1 ZPO genommen werden (JBl 1970,623 ua).

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