JudikaturJustizRS0037115

RS0037115 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2008

Die Protokollierung in Vollschrift ist nur angeordnet, falls keine Protokollsabschrift begehrt wurde; nur wenn die Übertragung in Vollschrift entfällt, ist somit der Vergleich in Vollschrift zu protokollieren.

Entscheidungen
8