RS0037102 – OGH Rechtssatz
RS0037102 – OGH Rechtssatz
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Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. Es liegt daher keine bloße Gefälligkeitszusage des Subventionsgebers dar. Besteht die Förderung in der Bereitstellung von Personal, handelt dieses in Interessenverfolgung des Subventionsgebers, sodaß dieser für deren Verhalten nach § 1313a ABGB haftet.