JudikaturJustizRS0037076

RS0037076 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Lässt eine Klagserzählung in den Einzelheiten die Deutlichkeit vermissen, so ist dies für sich allein noch kein Grund, das Klagebegehren abzuweisen. Das Gericht hat vielmehr gemäß § 182 ZPO die Parteien zu einer Ergänzung ihres Vorbringens und im Bestreitungsfalle zur Stellung geeigneter Beweisanträge anzuhalten. Erst wenn nach Erfüllung dieser Prozessleitungspflicht der Vortrag rechtserzeugender Tatsachen nicht ausreicht, um den geltend gemachten Anspruch zu begründen, kann das Begehren wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden.

Entscheidungen
39