JudikaturJustizRS0037064

RS0037064 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 2005

Infolge Unterlassung des Antrages auf Versäumungsurteil gemäß § 442 in Verbindung mit § 396 ZPO tritt ex lege Ruhen mit der Wirkung gemäß § 163 ZPO ein, dass das Erstgericht kein Urteil fällen darf. Ein dennoch gefälltes Urteil kann mit einer diesen Fehler als Beschwerdegrund geltend machenden Berufung während der Fortdauer des Ruhens bekämpft werden.

Entscheidungen
5