JudikaturJustizRS0036979

RS0036979 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2019

Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung, auch nicht im Falle des Verhandlungsschlusses gemäß § 193 Abs 3 ZPO. Eine erst nach Schluss der Verhandlung eingetretene Tatsache bildet keinen Wiedereröffnungsgrund.

Entscheidungen
8