JudikaturJustizRS0036909

RS0036909 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2015

Bei Schluss der Verhandlung nach § 193 ZPO sind die Parteien gemäß § 360 Abs 2 ZPO vom Einlangen des schriftlichen Sachverständigengutachtens zu verständigen. Wenn das Gutachten zu Bedenken Anlass gibt, ist die Verhandlung gemäß § 194 ZPO wieder zu eröffnen. Wenn aber den Bedenken der Parteien gegen das Sachverständigengutachten keine entscheidende Bedeutung zukommt, kann bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 194, 360 Abs 2 ZPO nicht von einer beachtlichen Mangelhaftigkeit im Sinne des § 503 Z 2 ZPO gesprochen werden.

Entscheidungen
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