RS0036831 – OGH Rechtssatz
RS0036831 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerabzuges haben ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungsverfahren und Lohnsteuerhaftungsverfahren zu entscheiden. Diese Kompetenz der Finanzbehörden kann aber nur zur Folge haben, daß
a) das Gericht die Rechtmäßigkeit eines Steuerabzuges nur als Vorfrage beurteilen darf (so 3 Ob 69/77), oder
b) falls dies dem Gericht durch besondere Vorschriften verwehrt wäre, die Entscheidung der zuständigen Abgabenbehörde abzuwarten und dem erhobenen Schadenersatzbegehren, soweit sie dafür überhaupt präjudiziell wäre, zugrundezulegen hätte, oder
c) wegen bloß objektiv unrichtiger Lohnsteuerberechnung unmittelbar gegen den Dienstgeber zu stellende Erstattungsansprüche überhaupt nicht statthaft wären, was aber nur für die Sachentscheidung von Relevanz sein könnte.