JudikaturJustizRS0036827

RS0036827 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2017

Bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst.

Entscheidungen
6